Dass im Falle eines Totalschadens der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes reguliert wird, ist allgemein bekannt. Dass die Umsatzsteuer (USt.) nur gegen Nachweis, i.d.R. nach Vorlage einer Rechnung, die USt. enthält, erstattet wird, ist auch noch klar.
Viele Versicherer kürzen deshalb den Wiederbeschaffungswert um einen USt-Anteil von 19%, wenn kein Nachweis über aufgewandte USt. vorgelegt wird. Dass in vielen kalkulierten Restwerten keine USt. enthalten ist, wird oft ebenso "übersehen", wie eine wesentlich geringere Differenzbesteuerung.
Bei einem Fahrzeugwert vor dem Unfall von 10.000 € beträgt die Differenz ca. 1.600 €, bzw. 1.350 €, bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 € immerhin noch 800 €, bzw. 670 € !
Die Frage der enthaltenen USt. wird aber nicht erst bei Prüfung der Abrechnung relevant, sondern ist bereits bei der Abwicklung des Schadens (doch Reparatur, Kauf beim Händler oder von Privat?) zu bedenken. Sonst ist schnell unnötig Geld "verschenkt"!
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