Manche Mieter meinen, dass unpünktliche Mietzahlungen keine nachteiligen Konsequenzen nach sich ziehen werden - falsch gedacht!
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Zahlung der Miete eine
so
gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Das gilt auch dann, wenn der Mieter leichtfertig davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte oder zu einem anderen Zeitpunkt zahlen müsse.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Miete am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten ist. Diese Fälligkeitsklausel findet sich auch in den meisten Mietverträgen.
Natürlich kommt es häufig vor, dass Mieter sich die Mietzahlung eher zur Monatsmitte oder gar zum Monatsende wünschen, da ja meistens erst dann das Gehalt auf dem Konto eingeht. Um jedoch tatsächlich so zu zahlen, ist die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters oder eine klare vertragliche Regelung erforderlich. Eigenmächtige Änderungen des Zahlungstermins durch den Mieter muss der Vermieter nicht hinnehmen.
Sollte der Termin für die Mietzahlung schwer einzuhalten sein, MUSS der Mieter mit dem Vermieter reden und mit ihm eine einvernehmliche (!) Lösung finden - sonst kann er schneller auf der Straße sitzen, als ihm lieb ist.
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