Trennung, Unterhalt, Finanzamt...

...gehören zusammen.  Nichtbeachtung wird ganz schön teuer!

Die steuer-taktische Heirat am Jahresende kennen viele: Für die Einkommensteuer des gesamten zurückliegenden Jahrs kann der Steuervorteil des Splittingtarifs in Anspruch genommen werden. 

Was jedoch nur wenige wissen: beim Ende der Ehe geht der Splittingvorteil verloren, aber nicht erst bei Scheidung wie viele vermuten, sondern bereits im Jahr nach der Trennung!

 

Leben die Ehepartner beispielsweise ab dem 2. Januar 2011 getrennt, kann nur das Jahr 2011 noch zum günstigen Splittingtarif zusammen veranlagt werden. Das gleiche gilt auch bei einer Trennung am 31. Dezember 2011. Bereits im nächsten Jahr (2012) ist der Splittingvorteil weg und die zu zahlende Steuer deutlich höher.

 

Leider bemerken das die meisten erst mit Eingang des Steuerbescheids, der mit einer saftigen Nachzahlung daher kommt. Werden die Steuerklassen im Jahr nach der Trennung nicht geändert, wird nämlich erheblich zu wenig Lohnsteuer abgeführt. Die Nachzahlung folgt auf dem Fuß, und kann leicht mehr als ein Monatsgehalt betragen!

 

Aber nicht nur das: Weil der Unterhalt aus dem Einkommen mit der zu niedrigen Lohnsteuer berechnet wird, wird der Unterhaltsschuldner doppelt bestraft. Der zu hohe Unterhalt kann kaum zurückgefordert werden und die Steuernachzahlung lässt sich auch nicht nachträglich vom Unterhalt absetzen!

 

Daher gilt: Im Falle einer Trennung sofort den Steuerberater und den Anwalt informieren, um unnötige und kostspielige Fehler zu vermeiden!

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0

Mohrenstraße 14 a

96450 Coburg

Telefon 09561 / 238 345-0

Fax 09561 / 238 345-21

info@anwaltskanzlei-bghk.de

Kanzlei

Bürozeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 16:30

Mittwoch: 8:30 - 12:30

Freitag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 15:00

In den übrigen Zeiten arbeiten wir an Ihren Fällen.