Wer ist der Vater? Ich?

Es gibt mehr Männer, die sich diese Frage stellen, als man denkt. Und darunter eine nicht kleine Zahl, denen die Antwort auf diese Frage aus rechtlichen Gründen bisher verweigert wurde.  Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) können die Betroffenen wieder hoffen.

Die Rechtslage ist verzwickt, aber nicht so kompliziert, dass sie unverständlich wäre. Jedes Kind hat einen biologischen Erzeuger, den leiblichen Vater. Der ist jedoch nicht immer der rechtliche Vater eines Kindes.

 

In Deutschland gilt zunächst derjenige als rechtlicher Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat. 

 

Sollte es an dieser gesetzlichen Festlegung bei einem Betroffenen Zweifel geben (Mutter, rechtlicher Vater oder ein möglicher anderer leiblicher Vater), kann die Vaterschaft unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen geklärt werden.

 

Hier hatte jedoch bisher ein Mann, der nicht rechtlicher Vater ist aber von seiner leiblichen Vaterschaft überzeugt ist, sehr schlechte Karten, wenn sein (vermeintliches) Kind in einer anderen Familie lebt. Ein solcher Fall tritt zum Beispiel auf, wenn ein Mann mit einer verheirateten Frau ein Kind zeugt. Denn wenn Mutter und Kind einen Vaterschaftstest ablehnen, hat ein betroffener "vermutlicher leiblicher" Vater in diesem Fall keine Chance, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Und damit entfällt für ihn auch die Chance auf ein Umgangsrecht mit seinem "vermutlich leiblichen" Kind.

 

Während ein zweifelnder rechtlicher Vater jederzeit seine biologische Vaterschaft durch ein privates Gutachten überprüfen lassen kann, hat ein nicht rechtlichen Vater darauf keinen Rechtsanspruch. Er benötigt daher die Zustimmung von Mutter und Kind (wobei die Mutter für ein unmündiges Kind entscheidet). Wenn die Mutter ablehnt und sein Kind in einer festen Vater-Kind-Bezeihung lebt, ist der Fall juristisch erledigt. Ohne "Wenn" und "Aber".

 

Doch durch das Urteil des EGMR wird die bisherige rigorose Rechtsprechung aufgelockert. Zwar gilt nach wie vor (derzeitige Gesetzeslage), dass die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen ausgeschlossen bleibt, wenn das Kind in einer festen Vater-Kind-Beziehung mit dem rechtlichen Vater lebt.  Hieran hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 15.09.2011 im Generellen zwar nichts geändert, aber das Urteil stellt klar, dass der Anspruch eines mutmaßlich leiblichen Vaters, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen, nicht generell abgelehnt werden darf, sondern der Einzelfall zu prüfen ist. Dabei hat das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen.

 

Setzt der EGMR seine Rechtsprechung zugunsten der biologischen Väter konsequent fort, ist es eine Frage der Zeit, bis auch diese Einschränkung der Anfechtung beseitigt wird.

 

Wir gehen davon aus, dass sich betroffene Kindesmütter oder die Ämter für Jugend und Familie mit dem Argument eines jahrelangen Rechtsstreites durch alle Instanzen davon überzeugen lassen, einem freiwilligen Test zuzustimmen, der Klarheit schafft.

 

Lesen Sie hierzu auch einen Artikel aus der ZEITonline vom 15. September.

 

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