Keine Angst - die weihnachtliche Vorfreude soll nicht beeinträchtigt werden. Auch wollen wir Sie nicht vom Plätzchen- und Stollenbacken abhalten. Wir laden Sie nur zu einem kleinen Ausflug in die "Rechtsgeschichte" ein. Seit 1915 gab es wirklich in Deutschland ein sogenanntes "Nachtbackverbot".
So waren "alle Arbeiten in Bäckereien und Konditoreien, die zur Bereitung von Backwaren dienten", in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr morgens verboten.
Mit dieser Regelung sollte aber nicht etwa das Genießen süßer Backware zu später Stunde verhindert werden. Ausschließlich wirtschaftliche und sozialpolitische Zwecke (u.a. Rationierung der Getreidevorräte, Einführung des Achtstundentages) waren Grund für den Erlass des Gesetzes.
Nach kleineren die Sperrzeit betreffenden Änderungen über die Jahre hinweg ("um den Wünschen der Bevölkerung nach frischen Backwaren am Morgen Rechnung zu tragen") war seit 1969 vorgeschrieben, dass in Räumen, welche der Herstellung von Brot, Brötchen und Kleingebäck dienten, in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr jegliche Tätigkeit verboten war und dass die Backwaren vor 5:45 Uhr nicht ausgeliefert werden durften.
Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich mit dem "Nachtbackverbot" beschäftigen und hat zuletzt 1976 bestätigt, dass die Berufsfreiheit der Bäcker nicht beeinträchtigt wird und die Regelung somit verfassungsgemäß ist.
Erst 1996 wurde das "Nachtbackverbot" im Rahmen einer Änderung des Ladenschlussgesetzes aufgehoben, weshalb nun lediglich die zulässigen Öffnungszeiten für "Verkaufsstellen für Bäckerwaren" (ab 5:30 Uhr) gesetzlich geregelt sind.
Über die Jahre hat sich zumindest eines aber nicht geändert: Plätzchen und Stollen können rund um die Uhr gegessen werden.
Kommentar schreiben