Im Winter mit Glätte rechnen!

Die Schneebedingungen in der Region werden besser. Viele Lifte wurden nach Weihnachten in Betrieb genommen und die ersten Skikurse konnten beginnen.

 

Wenn der Skinachwuchs zum Skikurs gebracht wird, sollte man jedoch auf die Sturzgefahr achten.

Zu dieser Erkenntnis kam zumindest das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 30.04.2007.

 

Ein Ehepaar hatte ihren Zögling zu einem Skilift gebracht, damit dort aus ihm ein kleiner Felix Neureuther wird. Nach der Abgabe beim Skilehrer rutschte die Ehefrau auf dem Weg zum Auto auf Schnee und Eis aus und brach sich das Handgelenk. Die Schuld gab sie der Gemeinde, die hier nicht gestreut hatte. Es folgte eine Klage auf ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld.

 

Das Landgericht Coburg ließ die Klägerin "abfahren" und verneinte eine Haftung der Gemeinde.

 

So besteht außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nur eine sehr eingeschränkte Streupflicht. Auf einem Zuweg zu einem Skilift, der ja auch von den Skifahrern mit angeschnallten Skiern befahren wird, muss mit Rücksicht auf die durch Splitt gefährdeten Skibeläge sogar gar nicht gestreut werden.

 

Auf einem Gehweg zu oder von einem Skilift muss sich jedem Spaziergänger die Glättegefahr geradezu aufdrängen, weshalb das Landgericht Coburg annahm, dass sich die Klägerin sehenden Auges in eine Gefahrenlage begeben hat. Sie hätte einfach vorsichtiger sein müssen.

 

Also aufgepasst, damit das Skivergnügen für die komplette Familie erhalten bleibt!

 

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Vincenzo Pellegrino (Donnerstag, 02 Februar 2017 10:30)


    Outstanding story there. What occurred after? Thanks!

  • #2

    Felix Sampson (Samstag, 04 Februar 2017 12:17)


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