1200 Euro für den Maler, nochmal 150 für die Tapeten, dann noch der Heizkörper- und der Türlack, mal ganz abgesehen von den vielen Stunden Eigenleistung – Schönheitsreparaturen können ganz schön ins Geld gehen.
Dabei kann man die Kosten in vielen Fällen sogar vom Vermieter zurückfordern.
Aber nur, wenn man sich beeilt, es gilt nämlich eine Frist von sechs Monaten. Das stellte der Bundesgerichtshof jetzt fest.
Sechs Monate Zeit
Starre Fristenpläne über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind ungültig, sie entbinden den Mieter sogar von den Arbeiten überhaupt. Das ist bereits seit einigen Jahren bekannt. In einem konkreten Fall hatte ein Mieter dennoch malern und tapezieren lassen. Danach bemerkte er den teuren Fehler und wollte sein Geld zurück. Normalerweise hat er dafür drei Jahre Zeit. Der BGH allerdings legte jetzt fest, daß Ersatzansprüche bei Schönheitsreparaturen schon nach sechs Monaten verjähren. Dem Gericht zufolge handelt es sich dabei nämlich um sogenannte Aufwendungen, und für die gilt die halbjährige Frist. Pech für den Mieter.
Guter Rat ist nicht teuer
Wer also kürzlich den Maler bezahlt hat, weil es der Mietvertrag forderte, sollte sich am besten gleich beraten lassen und wenn möglich das Geld zurückholen. Ansonsten gilt: den Mietvertrag schon vor dem Auszug aus der Mietwohnung überprüfen lassen. Das spart Geld und Zeit.
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