Mit dem Laptop an den Strand? Dann doch lieber mit der Lederhose in die Berge! Handy, Rechner oder IPad haben im Urlaub nämlich nichts verloren. Der Chef zu Hause ist weit weg und das soll auch so sein. Im Urlaub muss niemand für die Firma erreichbar und schon gar nicht auf Abruf sein - das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so.
Kein Rückruf möglich
Ein Programmierer war von seiner Firma aus dem Urlaub zurückgerufen worden. Er sollte dort dringend erforderliche Arbeiten sofort durchführen. Doch der Arbeitnehmer dachte gar nicht daran, obwohl er sogar mündlich seine Hilfe in einem betrieblichen Notfall angekündigt hatte.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos, behielt einen Teil des Lohns ein und machte Schadensersatz geltend. Die Arbeiten habe man für teures Geld fremdvergeben müssen, so die Argumentation.
Das BAG aber gab dem Angestellten Recht. Urlaub bleibt Urlaub. Ein Arbeitgeber muss sich vorher überlegen, ob er den Urlaub gewährt oder nicht. An diese Entscheidung ist er gebunden. Die mündliche Vereinbarung, den Urlaub im Notfall abzubrechen, ist nicht wirksam, so das Gericht unter Berufung auf das Bundesurlaubsgesetz.
Schulferien kein Urlaub
Bei Lehrern kann sich das anders verhalten. Schulferien gelten nicht als Urlaub, sondern nur als unterrichtsfreie Zeit, in der durchaus dienstliche Termine angesetzt werden können.
Es gibt allerdings auch eine Pflicht des beamteten Lehrpersonals, den gesetzlichen Urlaubsanspruch in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Und dann können auch Lehrer ihr Handy ausschalten.
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