Ein Unfall während der Arbeit… ist nicht automatisch ein Arbeitsunfall.
Auch hier gibt es Tätigkeiten, die auf eigene Gefahr erfolgen: zum Beispiel Essen und Trinken! Das zeigt eine aktuelles Gerichtsurteil aus Dresden. Dabei ging es um einen kuriosen Zwischenfall am Kopierer.
Auch alkoholfreies Bier kann ungesund sein
Ein Mitarbeiter hatte während des Kopiervorganges ein alkoholfreies Bier trinken wollen. Beim Öffnen der Flasche aber sprudelte das Bier heraus. Schnell wollte es der Mann abtrinken. Wohl zu schnell: Er brach sich mehrere Zähne im Oberkiefer ab.
Das Geld für die Behandlung wollte er von der Berufsgenossenschaft zurück. Die aber sah das gar nicht ein. Und bekam vom Sozialgericht Dresden Recht: Verletzt man sich beim Trinken im Büro ist das kein Arbeitsunfall. Trinken und auch Essen seien „eigenwirtschaftliche Verrichtungen“, mit denen man seine versicherte Tätigkeit unterbricht.
Seltene Ausnahmen
Nur, wenn besonderer Durst oder Hunger durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst worden ist, gehört die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme zur Arbeitszeit. Zum Beispiel bei extremer Anstrengung, bei Sportlern oder körperliche Arbeiten bei großer Hitze. Verletzt man sich hier beim Trinken, muss ein Arbeitsunfall anerkannt werden.
Und der Rest, der bei der Arbeit nicht so sehr schwitzt, sollte sein Feierabendbier lieber erst nach der Arbeit trinken.
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