Wenn Alkohol in Strömen fließt, Chefs ganz zutraulich werden und untereinander gewichtelt wird, dann nennt man das Weihnachtsfeier. Das ist nicht Jedermanns Sache und die Teilnahme ja auch freiwillig. So bleiben Spaßbremsen gerne zu Hause. Das ist ihr gutes Recht, kann aber mit einer „schönen Bescherung“ enden.
iPad als Überraschung
Diese Erfahrung machte der Mitarbeiter eines Handelsunternehmens. Er war krankgeschrieben und erschien nicht zur Weihnachtsfeier. Dort aber verteilte der Arbeitgeber iPads im Wert von je 400 Euro. Eine echte Überraschung – aber eben nur für die 75 feiernden Mitarbeiter. Wer nicht da war, ging leer aus. Das ist rechtens, urteilte jetzt das Arbeitsgericht Köln. Dort hatte der Mitarbeiter seine Bescherung einklagen wollen.
Kein Anspruch
Die Begründung: der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung die Mitarbeiter belohnt, die zur Weihnachtsfeier erschienen waren. Es handele sich daher nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit. Damit bestehe aber auch kein Anspruch auf das Geschenk. Ob der Mitarbeiter in diesem Jahr dann doch lieber eine Teilnahme an der Weihnachtsfeier vorzog, ist nicht bekannt.
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