Deutschland diskutiert mal wieder über die "richtige Strafe". Steuersünder Hoeneß geht ins Gefängnis und Vergewaltiger, Kinderschänder und brutale Schläger kommen mit einer Bewährungsstrafe vergleichsweise milde davon. Warum muss der eine in den Knast und der andere nicht?
Es kommt darauf an!
Im Erwachsenenstrafrecht hat der Richter die Wahl zwischen zwei Strafen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Alles ist genau im Strafgesetzbuch, kurz StGB, geregelt.
Und hier finden sich in den §§ 56 ff StGB die Regelungen, ob und wie Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Aber Vorsicht!
Zum einen können nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Hält das Gericht eine längere Freiheitsstrafe für angemessen, muss diese auch tatsächlich verbüßt werden (wenn auch evtl. mit Hafterleichterungen Stichwort "offener Vollzug" oder nicht in voller Länge, z.B. bei guter Führung).
Ist die Freiheitsstrafe nicht länger als zwei Jahre, wird differenziert:
Nur wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Täter schon durch die Verurteilung beeindruckt ist und künftig auch ohne Haftantritt keine Straftaten mehr begehen wird, bekommt er Bewährung und bleibt erst mal draußen. Abhängig von der Dauer der festgelegten Freiheitsstrafe setzt das Gericht bei der Prüfung unterschiedlich strenge Maßstäbe an.
Falls diese Prognose aber negativ ausfällt, gibt es keine Bewährung und der Straftäter muss auch die kurze Haftstrafe absitzen.
Am Ziel!?
Erhält der Verurteilte Bewährung, wird er ja gar nicht richtig bestraft, oder!?
Falsch: Er darf während der Bewährungszeit nicht mehr straffällig werden, sonst sitzt er ganz schnell doch in Haft.
Zusätzlich werden Auflagen und Weisungen (z.B. zur Wiedergutmachung des Schadens, Arbeitsstunden, Drogen- oder Alkoholtherapie, etc.) durch das Gericht angeordnet, die der Täter pflichtbewusst erfüllen muss. Anderfalls gibt es auch hier einen Bewährungswiderruf.
Da sich hiermit Straftäter oft schwer tun, werden sie in der Regel durch einen Bewährungshelfer unterstützt.
Alles Gut!?
Erst wenn der Verurteilte während der zwei- bis fünfjährigen Bewährungszeit keinen Anlass zum Bewährungswiderruf bietet, wird ihm schließlich vom Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Allerdings sollte er dann auch künftig "sauber bleiben", denn beim nächsten Mal ist es zwar nicht aussichtslos aber umso schwerer, dass Gericht davon zu überzeugen, dass die Bewährung tatsächlich verdient ist.
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