Normalerweise fällt die Tür... - genau: ins Schloss. In Ausnahmefällen kann eine Tür aber auch umfallen. Wenn dann noch jemand böse zu Schaden kommt, kann aus einem Türfall schnell ein Tür-Fall werden. Ein solcher wurde kürzlich vom Landgericht Coburg entschieden.
Die fallende Tür
Ein Handwerker hatte in einem Kindergarten die Zugangstür zum Waschraum ausgehängt und diese im Waschraum an die Wand gelehnt. Das störte die Raumpflegerin, die nicht wie gewohnt im Waschraum putzen konnte. Kurzerhand schob sie die angelehnte Tür beiseite. Die Tür fiel um und der Putzfrau auf den Arm. Ergebnis der Aktion: Oberarmbruch und 5 1/2 Monate "Putzunfähigkeit"!
Der Tür-Fall
Für die Raumpflegerin stand der Schuldige schnell fest: der Handwerker. Der sollte für das Türaushängen und -abstellen nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehreren Tausend € zahlen.
Das Landgericht Coburg sah jedoch keine Verletzung einer "Verkehrssicherungspflicht" durch den Handwerker und wies die Klage ab.
Die Fall-Analyse
So stellt das Aushängen einer Tür bei Bauarbeiten kein sorgfaltswidriges Verhalten oder eine Gefahrenquelle dar. Die Tür stand nach Überzeugung des Gerichtes stabil und drohte insbesondere nicht von alleine umzufallen. Gefährlich wurde daher die Situation erst, als die Raumpflegerin die Tür zur Seite schob und dann die Kontrolle verlor.
In diesem Fall sagen die Juristen: "Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Dritte vor Selbstgefährdung zu schützen seien."
Oder: Man sollte also besser nicht mit der Tür im Haus fallen!
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