Mit "Ich bin dann mal weg!" verabschiedet sich so mancher Arbeitnehmer, ohne dass die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Schriftform, für das Jobende beachtet werden.
Wenn keine klare Regelung erfolgt, glaubt der abwanderungswillige Mitarbeiter vielleicht, die Hand weiter aufhalten zu können.
Ich wandere aus!
Ein Kraftfahrer wollte so schnell wie möglich zu seiner Freundin nach
Hessen umziehen und vereinbarte mit seinem gutmütigen Chef aus dem Frankenland, dass ein Verwandter seine Touren übernehmen werde. Ob eine schriftliche Kündigung zusätzlich besprochen und zugestellt war, blieb später unklar.
Ich brauch' Geld!
Da vermutlich nach dem Umzug schnell finanzielle Schwierigkeiten beim Lkw-Fahrer auftraten, erinnerte sich dieser daran, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eigentlich die Schriftform beachtet werden muss. Er war daher plötzlich der Meinung, dass er noch ein gültiges Arbeitsverhältnis habe, weshalb sein Chef nun auch weiter Lohn zahlen müsse.
Der jetzt nicht mehr so gutmütige Arbeitgeber verweigerte dies, so dass sich letztendlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit diesem Streitfall befassen musste.
Verzugslohn?!
Das Gericht wies darauf hin, dass schon ein Anspruch auf Lohnzahlung auch ohne tatsächliche Arbeitstätigkeit in einem Arbeitsverhältnis bestehen kann. Nach § 615 BGB muss aber hierzu der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber, mit der Annahme der Dienste in Verzug sein. In einfachen Worten ausgedrückt, muss also der Mitarbeiter arbeitsbereit sein und der Chef trotzdem keine Arbeit für ihn haben oder anbieten. Dann kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Kein Lohn!
Allerdings entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg, dass es im konkreten Fall unerheblich ist, ob § 615 BGB beachtet werden muss oder die Kündigung formwirksam ausgeführt wurde, bzw. ein wirksames Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Entscheidend ist nur, dass sich die Beteiligten eindeutig darauf geeinigt haben, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten, also zum einen die
Arbeitspflicht und zum anderen die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung
einvernehmlich aufgehoben (suspendiert) wurden. Diese Vereinbarung
kann auch mündlich getroffen werden und führt dazu, dass überhaupt
kein Lohnanspruch im fraglichen Zeitraum entsteht.
Der Arbeitgeber hat also noch einmal Glück gehabt. Allerdings ist ihm
schon anzuraten, dass er künftig Arbeitsverhältnisse in schriftlicher Form und insbesondere nachweisbar beendet, damit ihm nicht erneut Kosten durch unnötige Arbeitsgerichtsprozesse entstehen.
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