Bei Trennung sind oft gemeinsame Darlehen zu bezahlen. Beide Ehegatten haben unterschrieben, so dass jeder die Hälfte zahlen müsste. Das ist umständlich. Da bietet es sich doch an, dass einer alle Darlehen zahlt und damit auch der Unterhalt ganz oder teilweise erledigt ist. Klingt einfach, ist aber gefährlich.
Bei gemeinsamen Darlehen gilt die Vermutung, dass jeder hälftig zahlen muss. Wer allein gezahlt hat kann also vom anderen ohne weitere Begründung die Hälfte der Zahlungen nach Trennung erstattet verlangen. Nur wenn eine andere Vereinbarung besteht und - das ist entscheidend - auch nachgewiesen werden kann, gibt es keine Erstattungsansprüche.
Viele meinen, sie könnten Unterhalt nachfordern, wenn der andere auf einmal Erstattung verlangt und dann verrechnen. Das klappt aber oft nicht, weil die Erstattung der Darlehensraten im Wege des Gesamtschuldnerausgleich bis zu drei Kalenderjahre zurück verlangt werden kann, Unterhalt aber grundsätzlich nur für die Zukunft. Es kann also passieren, dass die Darlehenszahlungen erstattet werden müssen und kein Unterhalt mehr verrechnet werden kann.
Dagegen hilft nur der altbekannte Spruch: "Nur was du schwarz auf weiß hast, kannst du getrost nachhause tragen."
Wenn also eine solche, meist sinnvolle, Vereinbarung geschlossen wird sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden, dass und in welchem Umfang Darlehenszahlungen mit Unterhalt verrechnet werden.
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