3..., 2..., kaputt!?! 

Egal ob Autozubehör, Baumaterialien, Kleidung, Sportartikel, Spielsachen oder Antiquitäten - bei eBay gibt es alles. Mit etwas Glück und Ausdauer kann man so manches Schnäppchen machen. Ärgerlich wird nur dann, wenn die Ware doch nicht so toll ist oder die Auktion überraschend noch vor dem Ende abgebrochen wird. 

Schnelles Ende!

 

Zum Startpreis von 1 € wurde auf eBay ein Jugendstil-Gussheizkörper angeboten. Schnell stieg der Preis auf über 100 € und lag schließlich nach drei Tagen bei 112 €. Da beendete der Verkäufer überraschend die Auktion.

 

Schade(n)!

 

Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende wollte sich dies nicht so einfach gefallen lassen. Schließlich hatte er geplant, den Heizkörper für satte 4.000 € weiterzuverkaufen. So verklagte er den Verkäufer auf 3.888 €!

 

Der Verkäufer wollte sich damit rausreden, dass der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später legte er noch nach und behauptete, dass er inzwischen erfahren habe, dass der Kaufinteressent zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe und daher nicht seriös sei. 

 

Und nochmal!

 

Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der nun kürzlich entschied. Die Schadensersatzklage wurde zur weiteren Prüfung nochmal an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Nach Einschätzung des BGH sind die eBay-Geschäftsbedingungen zu beachten. Hier war in § 9 Nr. 11 formuliert:

 

"Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind." 

 

Einfach ausgedrückt: es müssen gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (z.B. Rücktritt oder Anfechtung) entsprechen.

 

Die vom Verkäufer behauptete Unseriösität reichte dem BGH aber nicht, da der Käufer bei eBay erst zahlen muss, bevor die Ware zu liefern ist. So ist der Verkäufer ausreichend geschützt. Anders ist die Lage aber, wenn ohne Verschulden des Verkäufers der Kaufgegenstand zerstört wird. In diesem Fall sieht der BGH eine Möglichkeit, dass die Aktion schadlos gestoppt werden kann.

 

Ob der Heizkörper aber tatsächlich unverschuldet kaputt ging, wird nun das Landgericht nochmals prüfen und entscheiden müssen. Erst  nach Klärung dieser Frage, gibt's Schadensersatz oder eben nicht.

 

 

 

 

 

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