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Schlicht und einfach!?

VSBG - am 01.04.2016 ist das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Aber was bedeutet das in der Praxis? Kann ich jetzt meine Verbraucherrechte nur noch mit einem Schlichter durchsetzen...oder darf ich ohne vorherige Schlichtung gar nichts mehr machen? Und wird's dazu noch teuer?

Keine Angst, Verbraucher!

 

Für Verbraucher ändert sich durch das neue Gesetz nicht allzu viel.

 

Sie können nun auf ein europaweit flächendeckendes, staatlich kontrolliertes Schlichtungsangebot zugreifen. Hierdurch soll dem Bürger bei einem Verbraucherstreit eine schnelle und möglichst kostengünstige Einigung ermöglicht werden.

 

Das Schlichtungsverfahren löst nämlich für den Verbraucher im Normalfall keine Verfahrenskosten aus...und auch keine rechtliche Bindung; der Weg zu Gericht bleibt immer offen.

 

Die zuständigen Schlichtungsstellen werden in Verzeichnissen des Bundesamts für Justiz und der EU-Kommission veröffentlicht; eine aktuelle Aufstellung findet sich z.B. unter

 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.html?nn=7709020

 

Und was muss der Verbraucher noch beachten: Vor der Anrufung der Schlichtungsstelle muss der eigene Anspruch unmittelbar gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden...was eigentlich ja auch schon fast selbstverständlich ist.

 

Aufgepasst, Unternehmer!

 

Ab dem 01.02.2017 bestehen für Unternehmer Informationspflichten.

 

Sie müssen ab diesem Zeitpunkt von sich aus erklären, ob sie bereit sind, an einem Verfahren der Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Bis Ende Januar 2017 gilt noch, dass Verbraucher diese Bereitschaft erfragen müssen.

 

Ob der Unternehmer an der Schlichtung teilnimmt, kann er aber frei entscheiden, es sei denn er ist durch Gesetz, Satzung oder Vertrag hierzu verpflichtet. Nur Unternehmer, die Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen jetzt schon auf ihrer Webseite einen Link zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einstellen sowie ggf. über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle aufklären.

 

Und jetzt?

 

Ob das VBSG tatsächlich in einem Verbraucherstreit eine so wichtige Bedeutung einnimmt wie geplant und künftig viele Schlichtungsverfahren stattfinden, darf aber zumindest bezweifelt werden.

 

Die Erfahrung zeigt, dass der Verbraucher im Streitfall meist selbst schon prüft, ob eine Einigung mit der Gegenseite möglich ist. Stellt sich diese quer, bleibt oft nur der Gang zum Anwalt und notfalls zum Gericht. 

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