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Abfindung anrechnen, aber richtig!

Ohne abweichende nachweisbare Vereinbarung wird die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes beim Unterhalt als Einkommen berücksichtigt.

Soweit klar, sie dient ja auch als "Einkommensersatz".

 

 

Angerechnet werden darf aber immer nur die Netto-Abfindung, also nach Steuer und Sozialabgaben. Das ist deutlich weniger, als in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung oder im gerichtlichen Vergleich steht.

Abgezogen werden können auch "Werbungskosten", z.B. die Anwaltskosten für das Erstreiten der Abfindung (so das AG Coburg).

Der verbleibende Betrag wird grundsätzlich angerechnet. Soweit das neue Gehalt oder das bezogene ALG niedriger ist, als das vorherige Einkommen, wird die Differenz aus der Abfindung aufgefüllt. Bis sie weg ist.

 

Sind keine Einkommensnachteile (mehr) vorhanden, wird die Abfindung als Vermögen behandelt.

 

Wichtig ist, dass eine doppelte Berücksichtigung unterbleibt, also z.B. die kurz vor der Scheidung gezahlte Abfindung im Zugewinn geteilt und dann noch einmal im Unterhalt angerechnet wird!

 

Aber Achtung: Das ist nur eine Richtschnur, jeder Fall liegt anders.

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