Wer an die Staatskasse Raten für PKH/VKH zahlt, sollte nachrechnen. Die Freibeträge wurden zum 01.01.2017 erhöht.
Wenn die Verpflichtung zur Ratenzahlung ganz wegfällt, lohnt ein Antrag auf Änderung der Ratenzahlungsanordnung.
Prozesskostenhilfe (PKH), bzw. in Familiensachen die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist "Sozialhilfe" für eine Prozessführung. Deshalb orientieren sich die Freibeträge am Regelsatz des SGB-II. Steigt dieser, steigen auch die Freibeträge, wie jetzt zum 01.01.2017.
Die Erhöhung beträgt für den | |
Antragsteller |
5 € |
wenn erwerbstätig, weitere |
2 € |
Ehegatten |
5 € |
einen erwachsenen Unterhaltsberechtigten (z.B. Student) |
3 € |
ein Kind zwischen 15 - 18 Jahren |
6 € |
ein Kind zwischen 7 - 14 Jahren | 24 € |
ein Kind zwischen 0 - 6 Jahren | 0 € |
Für eine Familie mit drei Kindern (16, 14, 11) sind dies zusammen immerhin 66 €. Wenn in diesem Beispiel bisher eine Rate von maximal 42 € zu zahlen war, fällt diese weg.
Sie können einfach nachrechnen, ob Ihre Ratenverpflichtung wegfällt:
darf maximal 19 € ergeben. Wenn dies der Fall ist, Formblatt ausfüllen und Aufhebung der Ratenanordung beantragen.
P.S. Haben sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert, kann immer neu berechnet werden.
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