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Unterhaltspflicht nach ZPO/InsO - SGB?

Bei Pfändungen, in der Insolvenz und im Sozialrecht ist es von Bedeutung, wenn andere unterstützt werden. 
Allerdings sind die Voraussetzungen und Folgen bei Pfändungen, in der Insolvenz und im Sozialrecht völlig unterschiedlich.

Ein Überblick:

Sozialrechtlich wird nur darauf abgestellt, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Wird zusammen gelebt und gewirtschaftet, werden die Einkommen aller Mitglieder zusammengelegt um den Bedarf aller (der Bedarfsgemeinschaft ) zu decken. Also einer für alle, alle für einen.

 

In der Insolvenz kommt es für die Berechnung des pfandfreien Einkommens nur auf die gesetzlichen Unterhaltspflichten an. Diese bestehen insbesondere gegenüber Kindern, aber auch Eltern. Ehegatten, auch getrennt lebend oder geschieden, können unterhaltsberechtigt sein. Der das Kind betreuende Elternteil eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern hat ebenfalls Unterhaltsansprüche. Vertraglich übernommene Unterhaltszahlungen sind, soweit sie nicht der gesetzlichen Regelung entsprechen, unerheblich.

 

Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder prüft auch, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, also eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und diese auch erfüllt wird. Wenn nicht, bleibt z.B. der Ehegatte mit ausreichendem eigenen Einkommen unberücksichtigt.

 

Bei einer Pfändung ist das anders. Es zählen zwar auch nur gesetzliche Unterhaltspflichten, das Vollstreckungsgericht prüft aber nicht, ob der gesetzlich Unterhaltsberechtigte auch bedürftig ist, sich also nicht selbst unterhalten kann. So wird z.B. sogar die besser verdienende Ehefrau als unterhaltsberechtigt berücksichtigt.

 

Der Gläubiger muss aktiv werden, wenn tatsächlich keine Unterhaltspflicht besteht. Auf Antrag kann ein gesetzlich Unterhaltsberechtigter nämlich bei ausreichendem eigenen Einkommen unberücksichtigt bleiben. Dafür bedarf es eines Gerichtsbeschlusses.

 

Wenn der Schuldner mit seiner Lebensgefährtin, die im Leistungsbezug steht, zusammenzieht, dann sein Gehalt gepfändet wird und er anschließend Insolvenz beantragt, kann sich das Budget der Familie mehrmals deutlich ändern. Das lässt sich aber vorher kalkulieren, um Überraschungen zu vermeiden.

 

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