Eigentlich ist es ganz plausibel, den Unterhalt ab dem Zeitpunkt zu regeln, ab dem - meist vom Jugendamt - eine höhere Forderung geltend gemacht worden ist. Nach Einigung auf einen bestimmten Betrag (%-Satz) wird eine Jugendamtsurkunde errichtet. Das kann unberechtigt teuer werden!
Der Grund liegt darin, dass Einwendungen gegen die zu titulierende Forderung vor Titulierung geltend gemacht werden müssen. Werden sie zum Beispiel auf Rückzahlung eines Darlehens von 1.000 € verklagt und haben bereits 500 € bezahlt, müssen Sie dies im Verfahren einwenden. Sonst werden Sie in voller Höhe verurteilt. Später interessiert die bereits geleistete Zahlung nicht mehr. Das Urteil gilt.
Weil die Jugendamtsurkunde ein Vollstreckungstitel ist, stellt sich das gleiche Problem. Einigen sie sich zum Beispiel nach längerer Korrespondenz im Mai auf einen höheren Unterhalt ab Januar, verlangt das Jugendamt oft die Errichtung einer angepassten Urkunde ab Januar. Dass Sie bereits einen Teil gezahlt und möglicherweise die Differenz bereits nachgezahlt haben, wird oft nicht beachtet. Unterschreiben Sie die Urkunde für die Zeit ab Januar, verpflichten Sie sich zu der in der Urkunde niedergelegten Zahlung. Die geleisteten, in der Urkunde aber nicht genannten Zahlungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Im schlimmsten Fall zahlen Sie doppelt.
Deshalb: am besten vor Beurkundung den Rückstand vollständig nachzahlen und den neuen Unterhalt erst ab dem kommenden Monat beurkunden. Sollte der Rückstand in Raten gezahlt werden müssen, werden der Zeitraum und Betrag des Rückstandes sowie die Ratenvereinbarung in die Urkunde aufgenommen.
Dann herrscht Sicherheit, was noch zu zahlen ist und vor allen Dingen auch, was gegebenenfalls vollstreckt werden kann.
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