Ab Juli 2017 hat sich für Kinder, die nicht einmal den Mindestunterhalt vom Elternteil erhalten, bei dem sie nicht leben, einiges geändert. Vieles ist aber gleich geblieben.
Ein Überblick zur Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Unterhaltsvorschuss soll den ausbleibenden Barunterhalt eines Elternteils bevorschussen. Der Freistaat Bayern übernimmt quasi als Vorschuss die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils.
Voraussetzung ist deshalb, dass das Kind nur mit einem Elternteil (von dem es betreut wird) zusammenlebt. Bei einem Wechselmodell gibt es also keine UVG-Leistung.
Der betreuende Elternteil muss auch ledig, geschieden, verwitwet oder zumindest auf Dauer getrennt lebend sein. In Patchworkfamilien besteht deshalb kein Anspruch auf Leistung, obwohl der Stiefelternteil keine Unterhaltspflicht gegenüber dem "angeheirateten" Kind hat.
Solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Leistungsanspruch. Gegebenenfalls für 12 Jahre! Ist der Bezug in der Vergangenheit wegen Erreichen der Höchstbezugsdauer ausgelaufen, kann es ab Juli 2017 wieder UVG geben!
Das gleiche gilt, wenn die Altersgrenze überschritten war. Nun sind Leistungen bis zur Volljährigkeit möglich. Dies gilt aber nur, wenn
oder
Maßgeblich ist der letzte SGB II Bescheid.
Gezahlt werden monatlich
Erhaltene Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind natürlich abzuziehen.
Eigenes Einkommen des Kindes bleibt solange anrechnungsfrei, wie eine allgemeinbildende Schule (Mittelschule, Realschule oder Gymnasium) besucht wird. Danach wird die Hälfte(!)
Leistungen können ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist. Allerdings nur, wenn sich der betreuenden Elternteil auch bemüht hat, Unterhalt vom anderen zu erhalten. Soll für Juli 2017 (erstmals oder wieder) UVG beantragt werden, ist Eile geboten!
Die Neuregelung klingt einfach, der Teufel steckt aber im Detail. So z.B. bei gleichzeitigem Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag.
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