Die Düsseldorfer Tabelle wurde ab 01.01.18 geändert. Aufgrund der Verschiebung der Einkommensgruppen ändern sich oft auch die maßgeblichen Prozentsätze und der Zahlbetrag um bis zu 44 € oder 9,73 %.
Kann deshalb der Unterhaltstitel angepasst werden?
Auf den ersten Blick ist die Antwort einfach: Nein.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die Voraussetzung für eine Anpassung des Titels ist, muss vorliegen. Nach den meisten Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLGs) ist dies erst ab 10 % der Fall.
So einfach ist es aber nicht:
Es kommt immer auf den Einzelfall an. So hat der BGH (XII ZR 239/90)
bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch 4% genügen lassen, eine Schwelle die oft überschritten wird. Es lohnt sich also, genau hinzusehen und zu prüfen, ob doch eine Anpassung möglich ist.
Außerdem:
Eine Anpassung geht immer, wenn sich die Verhältnisse der Beteiligten (Einkommen, Ausbildung, Kinder, ect.) wesentlich geändert haben.
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