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Unterhalt - Was kann ich absetzen?

Maßgeblich für den Unterhalt sind nicht die Einnahmen sondern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

 

Die berücksichtigungsfähigen Ausgaben sind abzuziehen. Aber welche sind das?

 

Grundsätzlich erst einmal die Aufwendungen, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen, z.B. Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, Dienstreisen (soweit nicht erstattet) ect. 

 

Anfallende Steuern und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge können auch abgezogen werden.

 

Allerdings besteht eine Verpflichtung, die beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterschiedlich stark ausgeprägt ist, die Aufwendungen zu reduzieren. Das beginnt mit der Forderung, die Steuerklasse zu wechseln und kann bis zur Pflicht zum Umzug gehen. Was verlangt werden kann, hängt stets vom Einzelfall und der Auffassung des zuständigen Familiengerichts ab. 

 

Dies gilt auch für die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe Vorsorgeaufwendungen, wie private (Zusatz-)Versicherungen, private Altersvorsorge oder Darlehensverpflichtungen berücksichtigt werden können. Es macht nämlich einen Unterschied, ob sich ein Gutverdiener noch eine Luxusabsicherung gönnt oder ein Geringverdiener Lücken der gesetzlichen Versicherungen schließt, oder ob z.B.ein Ferrari für die Freizeit oder ein Fiat Panda für den Weg zur Arbeit finanziert wird.

 

Auch kommt es darauf an, ob die Aufwendungen bereits vor Entstehen der Unterhaltspflicht getragen wurden und wie bedürftig der Unterhaltsberechtigte ist.

 

Maßgeblich ist immer eine Abwägung, ob sich der Unterhaltspflichtige die jeweilige Aufwendung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten leisten darf. Je dringender der Berechtigte auf den Unterhalt angewiesen ist und umso leichter der Verpflichtete auf die jeweilige Ausgabe verzichten kann, desto geringer die Chance, die Belastung absetzen zu können

 

So sind über die gesetzlichen Abzüge hinaus fast keine Absetzungen möglich, wenn der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht gewahrt ist.

 

Eine allgemeine Aussage, dies und jenes kann ich (nicht) abziehen, lässt sich nicht treffen. Es gilt die altbekannte Juristenweisheit: "Es kommt drauf an".

 

Unseres Erachtens ist es deshalb sinnvoller nach dem Motto: "leben und leben lassen" einen Kompromiss zu suchen, als mit spitzer Feder durch zwei Instanzen mit ungewissem Ergebnis zu streiten. Zumal dann  manchmal sogar die Kosten den "Gewinn" übersteigen.

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