Wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen errechnet ist und der Zahlbetrag für die Kinder ermittelt wurde, muss der Unterhaltsschuldner nachrechnen! Bleibt mit eigentlich noch genug?
Der eigene Unterhalt darf nämlich nicht gefährdet sein. Nur, wie hoch ist der?
Das kommt ganz darauf an, wer Unterhalt fordert.
Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Selbstbehalt am niedrigsten, weil diese nicht in der Lage, bzw. verpflichtet sind, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Sie benötigen dringend Unterstützung, sodass der Pflichtige mit dem notwendigen Selbstbehalt (880 € / 1.080 €) auskommen muss. Nur wenn ihm dieser Betrag trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht bleibt, kann der Unterhalt gekürzt werden.
Der notwendige Selbstbehalt gilt auch gegenüber volljährigen Kindern, die bei einem Elternteil wohnen und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (privilegierte Kinder). Sie dürfen erst einmal die Schule fertig machen, solange muss sich der Unterhaltsverpflichtete einschränken.
Ist das Kind nicht privilegiert, müssen 1.300 € verbleiben. Der Grund liegt darin, dass das Kind auch selbst (mit) für seinen Unterhalt sorgen kann und ggf. muss.
Geht es um Unterhalt für Eltern oder Enkel, beträgt der Selbstbehalt sogar 1.800 €, weil vom Pflichtigen nicht verlangt wird, sich ggf. deutlich einzuschränken. (1.800 € klingt viel. Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Alleinverdiener ist das aber relativ).
Geht es um Unterhalt für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, gilt ein Selbstbehalt von 1.200 €. Sie sind nicht so schutzwürdig, wie Minderjährige aber mehr als Volljährige.
Wenn nach Abzug des errechneten Unterhaltes für alle Unterhaltsberechtigten weniger als der Selbstbehalt verbleibt, liegt ein Mangelfall vor. Das Geld reicht nicht für alle.
Wie dann verteilt wird, ist ein anderes Thema...
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