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Das große Rechnen hat begonnen – mit einigen Unbekannten

Seitdem die ersten "Düsseldorfer Tabellen" im Netz kursieren, wird gerechnet wie wild.

Aber noch gilt: "Nichts Genaues weiß man nicht." Die Höhe des zu leistenden Unterhalts hängt nämlich keineswegs nur vom Bedarf der untersten Einkommensgruppe der ersten Altersstufe ab. Mehr wurde aber bislang nicht veröffentlicht!

Am 30.09.2019 wurde das steuerlich Existenzminimum für 2020 und 2021 festgelegt. Damit stand auch der Mindestbedarf der ersten Altersgruppe fest. Mehr aber auch nicht.

 

Bedarf

 

Der Mindestunterhalt für Minderjährige der einzelnen Altersstufen ergibt sich dann nach einem bestimmten Schlüssel. Ob der geändert wird, steht nicht fest. Keineswegs sicher ist auch, ob der Bedarf der Volljährigen (wie bei den letzten Aktualisierungen) gleich bleibt.

 

Bei höherem Einkommen des Zahlungsverpflichteten steigt auch der Bedarf. Möglicherweise verschieben sich die Grenzen der Einkommensgruppen.

 

 

Wohnt der Unterhaltsberechtigte nicht bei einem Elternteil, gilt bislang ein fester Bedarf von 735 €.  Dieser wird sich wahrscheinlich, entsprechend des BaföG-Bedarfs, erhöhen. Ob dies auch für die enthaltenen Wohnkosten gilt, ist völlig offen.

 

Leistungsfähigkeit

 

Eine Zahlung ist vom Unterhaltsverpflichteten nur insoweit zu leisten, als sein eigener (gegebenenfalls notwendiger) Unterhalt noch bestritten werden kann. Hierfür ist der Selbstbehalt maßgeblich.

 

Ändern sich die Selbstbehaltssätze und liegt ein sogenannten Mangelfall vor, werden alle Berechnungen auf Basis der jetzt gültigen Zahlen Makulatur.

 

Fazit

 

Die neuen Bedarfssätze können ein erster Anhalt sein, verbindliche Aussagen, wie viel ab Januar zu zahlen ist, sind aber erst möglich, wenn das OLG Düsseldorf die neue Tabelle veröffentlicht hat.

 

(Wenn nicht die süddeutschen OLGs in Ihren Leitlinien (SüdL) noch etwas anderes regeln)

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