Corona - Kurzarbeit und Unterhalt

Ab nächsten Monat gilt in vielen Betrieben Kurzarbeit. Weniger Einkommen, weniger Unterhalt?

Klingt erst einmal logisch.

Einfach den Unterhalt kürzen oder streichen ist aber keine gute Idee!

 

Fällt wegen Kurzarbeit die Arbeit völlig weg, gibt es (nach derzeitigem Stand) bei Bestehen einer Unterhaltspflicht Kurzarbeitergeld in Höhe von 67% des bisherigen Nettos. Dass das Einkommen dann nicht mehr reicht, um den vereinbarten oder titulierten Unterhalt zu bezahlen, ist offensichtlich. Also, was tun?

 

Einfach die Zahlung kürzen oder einstellen ist in jedem Fall problematisch. Gibt es einen Unterhaltstitel (JA-Urkunde, Notarvertrg, Beschluss oder Vergleich) droht die Vollstreckung. Ist der Unterhalt nicht tituliert gibt´s zumindest Ärger.

 

Am Besten ist immer noch, miteinander zu reden.

 

Bezieht der Berechtigte Leistungen (UVG, SGB-II ect) wird eine Verringerung der Unterhaltszahlung oft ausgeglichen, weil nur die eingehenden Zahlungen berücksichtigt werden. Eine Abstimmung mit dem Leistungsträger ist aber notwendig, sonst verlagert sich der Ärger nur.

 

Anderenfalls lässt sich vielleicht eine Vereinbarung über eine vorübergehende Kürzung oder zumindest Stundung treffen.

 

Das Problem liegt nämlich darin, dass Einkommensänderungen grundsätzlich nachhaltig sein müssen, damit eine Abänderung des Unterhaltes möglich ist. Die Rechtsprechung verlangt i.d.R. drei bis sechs Monate! Wie lange die Einkommensreduzierung dauern wird, weiß niemand. Deshalb sind Abänderungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt riskant, allerdings kann einmal (zuviel) gezahlter Unterhalt nicht zurückverlangt werden.

 

Weil in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers und Unterhaltsschuldners notwendig ist, gibt es leider kein Patentrezept.

 

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