Auch 2021 gibt es einen Kinderbonus. Damit dieses Jahr nicht wieder die gleichen Fehler passieren haben wir ein paar Hinweise für Sie:
Auch der Kinderbonus 2021 wird eine Leistung des Kindergeldes sein. Das Kindergeld soll beide Elternteile entlasten, deshalb muss es auch beiden zugute kommen.
Den Kinderbonus erhält der Elternteil, der das Kindergeld bezieht. Dieser betreut in der Regel auch das Kind. Damit dem Zahlungspflichtgen der halbe Bonus zugute kommt, darf er diesen im Auszahlungsmonat vom Zahlbetrag hälftig in Abzug bringen.
Weil Unterhalt im Voraus zu zahlen ist, heißt es aufpassen, wann die Zahlung des Bonus erfolgen wird, um rechtzeitig die Unterhaltszahlung anzupassen.
Kindergeld ist unpfändbar. Stimmt nicht ganz:
Zwar kann der Anspruch auf Kindergeld und damit auch des Bonus bei der Kindergeldkasse nach den §§ 76 Satz 1 EStG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I grundsätzlich nicht gepfändet werden. Vollstreckt aber das kindergeldberechtigte Kind einen Unterhaltsanspruch, geht es doch. Ggf. ist schnelles Handeln gefragt, um einen zusätzlichen Vollstreckungserfolg zu erzielen.
Ist der Kinderbonus auf einem Konto eingegangen unterliegt er als Teil des Kontoguthabens ohne weiteres der Pfändung durch jeden Gläubiger.
Kindergeld wird mittels einer P-Konto-Bescheinigung, in der das Kindergeld bescheinigt wird, pfandfrei gestellt. Streng genommen müsste der Bonus für den Zahlungsmonat separat bescheinigt werden. Viele Banken berücksichtigen den Bonus aber automatisch und erhöhen den pfandfreien Betrag einmalig um die gewährten 150 €. Fragen Sie aber unbedingt bei Ihrer Bank nach.
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