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Fahrtkosten - abzugsfähig?

 

Der Weg zur Arbeit kostet Geld. Die Kosten schmälern das Einkommen und können abgezogen werden.

So einfach ist das leider nicht. Der Teufel steckt im Detail:

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Fahrtkosten, gleich ob für Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel, nicht ohne weiteres abzugsfähig. Es kommt, wie so oft, darauf an:

 

Ist nach Abzug der Fahrtkosten der Mindestunterhalt Minderjähriger oder privilegierter Kinder nicht mehr gesichert, argumentiert der Unterhaltsgläubiger oft damit, dass Fahrtkosten nicht abgezogen werden dürfen. Das habe die Rechtsprechung so entschieden.

 

Stimmt nicht ganz: Entschieden ist, dass ein Abzug der Kosten, gleich, ob als Pauschale oder konkret geltend gemacht, nur dann akzeptiert wird, wenn die  Fahrtkosten unvermeidbar sind.

 

So kann verlangt werden, dass der Schuldner statt bequem mit dem Auto günstiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, wenn dies möglich und zumutbar ist. Auch ein Umzug in die Nähe der Arbeitsstelle oder ein Arbeitsplatzwechsel kann grundsätzlich gefordert werden.

 

Entscheidend ist aber immer der Einzelfall. So wird man einem ungebundenen Single eher einen Umzug zumuten, als einem Familienvater. Und einen Arbeitsplatzwechsel eher einem erst kurz beschäftigtem Mitarbeiter, als einem faktisch unkündbaren. 

 

Ist eine Reduzierung der Fahrtkosten zumutbar nicht möglich, sind sie zu akzeptieren, auch im Mangelfall.

 

Ist der Mindestunterhalt hingegen gesichert, sind Fahrtkosten grundsätzlich zu akzeptieren, es sei denn, sie sind unverhältnismäßig hoch. Das sind aber i.d.R. Ausnahmefälle, wie der Ticket 1. Klasse.

 

 

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