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1-2-3 schuldenfrei?

In der Presse finden sich derzeit vermehrt Artikel, die sich damit befassen, dass seit Januar die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erteilt werden kann. Es entsteht vielfach der falsche Eindruck, Antrag stellen, drei Jahre warten und Alles ist gut. Dann kommt in oder nach dem Verfahren oft die böse Überraschung.

 

Ein Insolvenzverfahren muss vorbereitet werden. Nicht nur, weil Sie als Verbraucher mit dem Insolvenzantrag die Bescheinigung über einen erfolglosen Schuldenbereinigungsversuch vorlegen müssen, sondern vor allem, um Überraschungen zu vermeiden und tatsächlich einen Neuanfang zu schaffen.

Bevor sie über ein Insolvenzverfahren nachdenken versuchen die meisten Schuldner, sich irgendwie mit ihren Gläubigern zu arrangieren. Es werden Raten vereinbart, die verlässlich nicht zu stemmen sind, nur damit der Gläubiger Ruhe gibt. Wird dann der nächste aktiv wird das Loch gestopft, indem das nächste aufgerissen wird. Das kann auf Dauer nicht gutgehen.

 

Aussitzen ebenso wenig. Nur weil sich Gläubiger länger nicht gemeldet haben, heißt das nicht, dass Sie vergessen worden und die Schulden erledigt sind. Irgendwann ist Zahltag.

Der erste Schritt ist, Transparenz zu schaffen:

 

Reicht das Familieneinkommen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten? Wenn nicht, was können Sie tun? Können Leistungen beantragt werden? Gibt es die Möglichkeit einer Nebentätigkeit? Können laufende Kosten reduziert werden? Fallen unnötigen Ausgaben an?

 

Welche Schulden bestehen tatsächlich? Wegen der laufenden Zinsen und Kosten verschätzen sich viele Schuldner gravierend.

 

Problematisch sind vor allem Unterhaltsverbindlichkeiten. Unterhalt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung unterliegt nicht der Restschuldbefreiung und muss in tatsächlich geschuldetem Umfang gezahlt werden. Der aufgelaufene Rückstand unterliegt ggf. nicht der Restschuldbefreiung und kann nach Verfahrensabschluss (auch noch vorrangig) vollstreckt werden.

 

Auch Gelstrafen und Geldbußen bedürfen eines besonderen Vorgehens.

 

Ist erst einmal der Insolvenzantrag gestellt, ist es für eine Klärung zu spät. Stimmen die Angaben des Schuldners nicht, kann sogar die Restschuldbefreiung versagt werden.

 

Wir helfen Ihnen, einen Überblick zu bekommen. Sprechen Sie uns an.

 

 

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