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Unterhaltsaufstockung durch UVG

Vom UVG, genauer von der Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu erhalten , haben viele Alleinerziehende bereits gehört.

 

Ein Irrglaube ist allerdings, dass "das Jugendamt" nur zahlt, wenn das Kind sonst keinen Unterhalt erhält.

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sollen das Existenzminimum minderjähriger Kinder, die von einer/m Alleinerziehenden betreut werden, sichern. Zu diesem Zweck gewährt das jeweilige Bundesland bei Bedarf Leistungen. Die Abwicklung erfolgt über das zuständige Jugendamt.

 

Anspruchsberechtigt sind alleinerziehende unverheiratete Elternteile Minderjähriger, deren Existenzminimum nicht durch eigene Einnahmen und/oder Unterhalt gedeckt ist.

 

Anders, als bei Leistungen nach dem SBG II (Harz IV) ist das Einkommen des Elternteils oder das Vermögen des Kindes irrelevant.

 

Es kommt nur darauf an, ab ein(e)

  • 0-5 Jährige(r) mindestens 174 €
  • 6-11 Jährige(r) mindestens 232 €
  • 12-18 Jährige(r) mindestens 309 €

zur Verfügung hat. Kindergeld zählt nicht. Es geht nur um Unterhaltsleistungen und/oder Einkommen.

 

Ist dies nicht der Fall, besteht ein Leistungsanspruch in Höhe des Fehlbetrages.

 

Der Antrag für den laufenden und auch noch den vergangenen Monat ist beim Jugendamt zu stellen. Das versucht dann, beim zahlungspflichtigen Elternteil zu regressieren. Ob dies gelingt, ist für den Leistungsanspruch irrelevant.

 

Achtung: Gehen Nachzahlungen auf Rückständigen Unterhalt beim betreuenden Elternteil oder beim Kind ein, werden diese als laufende Einnahmen behandelt, sind anzugeben und mindern den laufenden Anspruch! 

 

 

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