Die Jugendämter haben in den letzten Wochen die Mitteilung über die Änderung des Mindestunterhaltes und damit auch des UVG-Satzes verschickt.
Nun versuchen sie vermehrt, die Unterhaltsschuldner zur Zahlung der geforderten Rückstände zu bewegen.
Hiergegen ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Wer Unterhalt schuldet, hat ihn auch zu bezahlen. Aber:
Oft wird die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht geprüft, sondern aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht einfach unterstellt. Das ist grundsätzlich in Ordnung, nur fehlt meist der Hinweis, dass es dem Unterhaltsschuldner unbenommen bleibt, seine fehlende Leistungsfähigkeit darzulegen.
Gibt es einen Unterhaltstitel (Beschluss oder Jugendamtsurkunde) wird darauf hingewiesen, dass der titulierte Unterhalt vollstreckt werden kann. Einen Hinweis, dass aber auch eine Abänderung zugunsten des Pflichtigen, oft sogar für die Vergangenheit, möglich ist, habe ich noch nicht gelesen.
Vielfach findet sich auch das Angebot, dass der geforderte Unterhalt derzeit nicht durchgesetzt wird. Der Schuldner solle zahlen, soviel er kann, der Rest wird gestundet oder es werden kleine Raten zur Tilgung des Rückstandes angeboten. Der Haken daran ist, dass der geforderte Unterhalt oft tatsächlich nicht geschuldet wird. Nimmt der Schuldner das "Angebot" an, erkennt er den geforderten Betrag an und verpflichtet sich oft, tatsächlich mehr zu zahlen, als er tatsächlich hätte zahlen müssen.
Darum:
Bevor Sie ein "Angebot" annehmen oder eine Zahlungsvereinbarung schließen, lassen Sie prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
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