Die Corona-Pandemie führte oft zu gravierenden Umsatz- und damit auch Einkommensverlusten.
Folglich wurde der zu zahlende Unterhalt reduziert.
Die Soforthilfe blieb außer Betracht.
Für die Überbrückungshilfe ist dies nicht der Fall.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hängt zum einen von der Höhe des maßgeblichen Bedarfes, der sich nach den Einkommensverhältnissen der Beteiligten bemisst, ab und zum anderen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Wenn infolge der coronabedingten Einschränkungen der Gewinn fiel, reduzierte sich das Einkommen und damit auch der Bedarf und die Leistungsfähigkeit.
Die in der ersten Zeit gezahlte Soforthilfe wird nicht als Einkommen behandelt, weil sie -wie Sozialhilfe- nur die Notlage des Berechtigten, des Unterhaltsschuldners, abwenden soll.
Anders die Überbrückungshilfe:
Bei ihr handelt es sich um eine Leistung, mit der ein Teil der betrieblichen Kosten übernommen wird. Deshalb wird sie wie eine Betriebseinnahme behandelt. Sie ist gewinnrelevant und damit in die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens einzubeziehen. Dies hat das OLG Bamberg aktuell entschieden.
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