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Nichts überstürzen!

Die Energiepreise explodieren. Der Versorger teilt mit, dass er leider die vereinbarten Preise nicht mehr halten kann. Nach dem derzeitigen Vertragsmodell würde sich der Preis mindestens vervierfachen. Ein Blick auf die Webseite bestätigt dies.

Gut, dass ein neues (günstigeres) Vertragsangebot dabei ist, oder?

Das kommt, wie meistens, darauf an. Nämlich auf Ihren individuellen Vertrag. Den sollten Sie erst einmal gründlich studieren:

 

Läuft Ihr Vertrag aus und es geht um ein neues Vertragsangebot, ist der Versorger in der Preisgestaltung frei. Dann hilft nur Vergleichen und hoffen, ein günstigeres Angebot zu finden.

 

Läuft die Vertragsdauer noch, sind die Vereinbarungen zur Preisanpassung entscheidend:

 

Viele Verträge, besonders die mit günstigen Preisen, sehen vor, dass der Versorger die Preise mit einer gewissen Vorlaufzeit erhöhen kann. Setzt Ihr Vertag hierfür keine Grenzen, kann nur mit Sittenwidrigkeit des neu geforderten Preises argumentiert werden. Ein eher schwieriges Unterfangen. Meist hilft nur die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes und die Suche nach einem neuen Anbieter. Oder das Angebot zu akzeptieren, wenn Sie kein günstigeres finden.

 

Haben Sie eine Preisbindung vereinbart, wird die Erhöhung für den Versorger schwierig. Nur in bestimmten, im Vertrag vereinbarten Fällen, kann der Preis erhöht werden. Meist sind dies die Erhöhung oder Einführung gesetzlicher Umlagen oder Steuern. Die Gasumlage lässt sich dann z.B. weitergeben. nicht aber Erhöhungen der Beschaffungspreise. 

 

Noch besser ist es, wenn Sie eine Preisgarantie vereinbart haben. Dann können nicht einmal neue oder höhere Steuern, bzw. Umlagen weitergegeben werden.

 

Bevor Sie das Angebot Ihres Versorgers annehmen, Sie bei Anpassung des Vertrages zu einem niedrigeren Preis, als er für Neukunden gelten würde, zu beliefern, sollten Sie prüfen, ob eine Anpassung des Preises nach ihrem Vertrag überhaupt möglich ist!

 

P.S.

Eine Anpassung nach § 24 EnSiG, die es dem Versorger, ermöglich hätte, die Preise trotz fester Vereinbarungen anzupassen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzgl. der Gasversorgung die Alarmstufe oder der Notfallstufe ausgerufen hat und die Bundesnetzagentur die Feststellung getroffen hat, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt, ist nicht möglich. Der Erlass der GasPrAnpV verhindert dies nach § 26 EnSiG

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