Nun ist sie beschlossen, die Inflationsausgleichspauschale.
Wenn die Arbeitgeber überhaupt in der Lage sind, diese auszuzahlen, bewirkt sie nicht unbedingt das, was sie soll, nämlich eine Entlastung des Arbeitenden.
Ganz andere könnten profitieren:
Die pauschale Zahlung ist zwar, wenn sie mit entsprechender Zweckbestimmung über das normale Arbeitsentgelt hinaus gezahlt wird, steuer- und sozialversicherungsfrei, sie bleibt aber Arbeitsentgelt.
Durch Artikel 3 des "Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wurde festgelegt, dass die Prämie bei Bezug von Leistungen nach dem SGB nicht als Einkommen anzurechnen ist. Damit bekommen sie Leistungsbezieher ungekürzt.
Auch für die Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe bedeutet dies, dass keine Anrechnung als Einkommen erfolgen darf.
Eine Pfandfreiheit wurde jedoch nicht angeordnet. Damit freuen sich die Gläubiger, die bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens bis zu ca. 2/3 der Prämie erhalten. Im Falle einer Kontopfändung kann die Prämie ggf. komplett an den Gläubiger gehen, wenn der P-Konto-Freibetrag ausgeschöpft ist.
Auch im Unterhaltsrecht ist die Prämie als Einkommen zu würdigen. Im Ehegattenunterhalt geht sie somit grob zur Hälfte an den Unterhaltsgläubiger, im Kindesunterhalt kommt es darauf an. Wenn der Mindestunterhalt gezahlt wird, kann es zu einer Höhergruppierung und damit zu einem höheren Zahlbetrag kommen. Liegt ein Mangelfall vor, kann also nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden, geht die Prämie im Ergebnis komplett an die Kinder.
Es bleibt abzuwarten, wie die Vollstreckungsgerichte und/oder die Familiengerichte die Frage der Pfändbarkeit, bzw. unterhaltsrechtlichen Relevanz beurteilen werden.
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Christina (Samstag, 26 August 2023 02:39)
Hallo,
Meinen Sie mit Inflationsausgleichspauschale auch die Inflationsausgleichprämie die es im TVÖD Bund seit kurzem gibt? Möchte nur wissen ob die bei der Prozesskostenhilfe auch nicht als Einkommen gezählt wird,?