Ab Januar 2023 gelten die neue Düsseldorfer Tabelle und die Süddeutschen Leitlinien.
Die Bedarfsbeträge wurden Ende November noch kurzfristig erhöht, sodass sich trotz gestiegenen Kindergeldes höhere Zahlbeträge ergeben. Gleichzeitig wurden aber auch die Selbstbehalte deutlich angehoben.
Das hat Konsequenzen:
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel, in dem festgelegt ist, dass ein gewisser Prozentsatz des Mindestunterhaltes zu zahlen ist, passt sich der Zahlbetrag automatisch an. Er kann der neuen Tabelle entnommen werden. Geschuldet wird der neue Unterhalt ohne separate Aufforderung, sodass bzgl. der Differenz Verzug eintritt und Zinsen auflaufen sowie ggf. vollstreckt werden kann.
Bei einem statischen Unterhaltstitel ist der zu zahlende Betrag fest ausgewiesen. Er ändert sich nicht automatisch. Es ist eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der neuen Bedarfsbeträge erforderlich. Ein höherer Zahlungsanspruch kann für Januar noch bis zum 31.01. geltend gemacht werden.
Aufgrund der Erhöhung der Selbstbehalte besteht in beiden Fällen für den Unterhaltsschuldner Handlungsbedarf:
Ist nämlich auf der Grundlage des voraussichtlichen Einkommens in 2023 bei Zahlung des sich ergebenden oder festgelegten Betrages der höheren Selbstbehalt nicht gewahrt, kann i.d.R. eine Anpassung verlangt werden. Die Reduzierung muss aber ausdrücklich verlangt werden. Zudem ist es kaum möglich, eine Überzahlung zurückzubekommen. Deshalb nochmals der Tipp: Wenn es finanziell eng ist, rechnen Sie schnellstens nach!
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