Sozialrecht · 31. Dezember 2016
Dass sich ab 01.01.2017 die Bedarfssätze des SBG-II erhöht haben, hat sich herumgesprochen. Auch die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) für den Landkreis wurden geändert. Für das Stadtgebiet gelten noch die Richtlinien ab 01.01.2016 Am Besten kontrollieren Sie den neuen Bescheid, ob die neuen Bedarfssätze und Grenzen der KdU beachtet wurden.