Wieviel kostet meine Scheidung?

Das kommt ganz darauf an. Eine typische Juristenantwort, aber nicht zu vermeiden.

 

Die Kosten hängen davon ab, ob nur die Scheidung i.d.R. mit Versorgungsausgleich erfolgen soll, ob Sie eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wünschen oder ob sogar noch andere Fragen wie Unterhalt oder Zugewinn geklärt werden müssen.

 

Die Kosten der reinen Scheidung mit Versorgungsausgleich (auf die wir uns hier beschränken müssen) richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ergibt. Es entstehen Gerichtskosten und Anwaltskosten. 

 

Um diese in Ihrem individuellen Fall abschätzen zu können ist ein wenig Rechenarbeit nötig:

 

Verfahrenswert

Er ergibt sich im wesentlichen aus dem Einkommen der Beteiligten. Hierzu zählen alle regelmäßigen Einkünfte, wie Lohn/Gehalt, Unternehmergewinne, Mieteinnahmen, Renten und auch Kindergeld. Einfach alles zusammenrechnen. Wenn Sie Kindergeld erhalten ziehen Sie für jedes Kind vom Einkommen einen Freibetrag von 250 € ab. Ein Beispiel:

  Gehalt                                   800 €
  Nebentätigkeit   200 €
  Mieteinnahmen 

 

300 €

  Kindergeld

 

219 €

  Summe

 

1.519 €

  Freibetrag für ein Kind

 

- 250 €

  Einkommen

 

  1.269 €

Jetzt zählen Sie Ihr Einkommen und das Ihres Ehgatten zusammen und nehmen das Ergebnis mal 3. Dann haben Sie den Wert der Ehesache (Scheidung). Er beträgt mindestens 3.000 €.

  Einkommen Ehegatte                1.269 €
  Einkommen Ehegatte   2.500 €
  Summe

 

3.769 €
  in drei Monaten (Wert Ehesache

 

11.307 

Hinzu kommt der Wert des Versorgungsausgleichs, es sei das Gericht muss sich ausnahmsweise überhaupt nicht damit befassen. Maßgeblich ist die Zahl der Rentenanrechte (gesetzliche, private oder beriebliche Rentenversicherungen), die insgesamt vorhanden sind. Für jedes Anrecht werden 10 % des Wertes der Ehesache (s.o.), mindestens aber insgesamt 1.000 € angesetzt. Dieser Wert gilt auch, wenn das Gericht nur feststellt, dass kein VA stattfindet, z.B. wegen einer vorherigen notariellen Vereinbarung.

 

Bei drei Rentenanrechten beider Ehegatten heißt das:

  Einkommen in drei Monaten 

 

11.307 
  Rentenanrechte

 

3
  3 x 10% (Wert Versorgungsausgleichs)    3.392 €

Auch das Vermögen der Ehegatten kann zählen, allerdings gibt es einen Freibetrag von 65.000 € für jeden Ehegatten. In der Regel bleibt Vermögen unberücksichtigt.

Damit ergibt sich im Beispiel:

  Wert der Ehesache                  11.307 €
  Wert des Versorgungsausgleichs                     3.392 €
  Verfahrenswert 14.669 €

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten (GK) berechnen sich aus dem Wert der Ehesache. Bei Antragstellung müssen wir für die Kosten für Sie einzahlen. Sie betragen bei einem

Wert der

Ehesache

GK

Wert der

Ehesache

GK

Wert der

Ehesache

GK
 bis 3.000 €   238  bis 9.000 €  490 €     bis 25.000 €   822 €
bis 4.000 €   280 €     bis 10.000 € 532 €     bis 30.000 € 898 €
bis 5.000 €   322 €  bis 13.000 € 590 €     bis 35.000 € 974 €
bis 6.000 €   364 € bis 16.000 € 648 €     bis 40.000 € 1.050 €
bis 7.000 €   406 € bis 19.000 € 706 €     bis 45.000 € 1.126 €
bis 8.000 €
  448 € bis 22.000 € 764 €     bis 50.000 € 1.202 €

(Stand: FamGKG 2021)

Bei Abschluss des Verfahrens ist in der Regel die Hälfte vom anderen Ehegatten zu erstatten. 

Anwaltskosten

Wenn Sie sich über die Scheidung einig sind und keine Vereinbarungen schließen wollen, muss nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragen. Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Verfahrenswert. Es sind Festgebühren. Also einfach den Wert der Ehesache und des Versorgungsausgleich zusammenzählen und in der jeweiligen Zeile finden Sie den Endbetrag inkl. USt.:

Verfahrens 

wert

Anwalt

 Verfahrens  

wert

Anwalt

 Verfahrens  

wert

Anwalt
bis 3.000 € 684,25 € bis   9.000 €

1.683,85 €

bis 25.000 €

2.623,95 €
bis 4.000 € 850,85  bis 10.000 € 1.850,45  bis 30.000 € 2.864,93 
bis 5.000 € 1017,45  bis 13.000 € 2.005,15  bis 35.000 € 3.105,90 
bis 6.000 € 1.184,05  bis 16.000 € 2.159,85  bis 40.000 € 3.346,88 
bis 7.000 € 1.350,65  bis 19.000 € 2.314,55  bis 45.000 € 3.587,85 
bis 8.000 € 1.517,25  bis 22.000 € 2.469,25  bis 50.000 € 3.828,83 
 

(Stand: RVG 2021)

In obigem Beispiel ergeben sich damit:

 

Gerichtskosten von                          648,00 €

Anwaltskosten von                        2.159,85 €

insgesamt also:                           2.807,85 €

 

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzubringen gibt es die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten werden dann erst einmal von der Staatskasse übernommen und müssen von Ihnen ggf. in Raten zurückgezahlt werden. Aber auch nur, wenn Sie das innerhalb von 48 Monaten nach Abschluss des Verfahrens können.

Noch ein wichtiger Hinweis:

Wir können den voraussichtlichen Verfahrenswert und damit die voraussichtlichen Kosten berechnen. Verbindlich ist die Festsetzung des Gerichts!

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